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   BFH, 20.12.1972 - I R 194/70   

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https://dejure.org/1972,864
BFH, 20.12.1972 - I R 194/70 (https://dejure.org/1972,864)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1972 - I R 194/70 (https://dejure.org/1972,864)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1972 - I R 194/70 (https://dejure.org/1972,864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Förderzinsen - Extraförderzinsen - Gewinnung von Erdöl - Verpflichtung zur Zahlung - Rentenstammrecht - Sonstiges selbständiges Recht - Dauernde Last

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 120
  • DB 1973, 700
  • BStBl II 1973, 264
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.03.1968 - I R 36/66

    Steuerrechtliche Zurechnung eines Wirtschaftsguts bei der Festsetzung des

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Dauernde Lasten seien sie nicht, weil sie nicht auf Grund eines verselbständigten Rechts, sondern nach Maßgabe der Nutzung der der Klägerin überlassenen Ausbeuterechte gezahlt würden, d. h. den Charakter von Kaufpreiszahlungen hätten (Urteile des BFH vom 6. Oktober 1966 I 35/64, BFHE 87, 102, BStBl III 1967, 45; vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478).

    Denn wenn sie auch nach den BFH-Urteilen I 35/64 und I R 36/66 an die Stelle eines Kaufpreises träten, so seien sie doch kein Kaufpreis; da sie nach der Rechtsprechung aber weder Miet- oder Pachtzinsen (BFH-Urteil VI 112/65) noch wegen ihrer ungewissen Dauer und schwankenden Höhe Kaufpreisrenten seien, bleibe allein ihre Einordnung als dauernde Last.

    "Die Beteiligten stimmen mit der Rechtsprechung insoweit überein, als Förderzinsen, die für die Einräumung des Rechts auf Gewinnung von Bodenschätzen gezahlt (und nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze bemessen) werden, dann nicht als Miet- oder Pachtzinsen im sinne von § 8 Nr. 7 GewStG einzuordnen sind, wenn das Mineralgewinnungsrecht dem Berechtigten als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist (BFH-Urteile VI 112/65 und I R 36/66).

    Wie der erkennende Senat bereits in den Urteilen I 35/64 und I R 36/66 ausgesprochen hat, ist die Zahlung von Förderzinsen als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts, Bodenschätze zu gewinnen, anzusehen.

  • BFH, 06.07.1966 - VI 112/65

    Begriff des wirschaftlichen Eigentums im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    -- Da das FA die Ausbeuterechte bei der Einheitswertfeststellung als wirtschaftliches Eigentum der Klägerin behandelt habe, scheide eine Behandlung der Förderzinsen als Miet- oder Pachtzinsen aus (BFH-Urteil vom 6. Juli 1966 VI 112/65, BFHE 86, 595, BStBl III 1966, 599).

    Denn wenn sie auch nach den BFH-Urteilen I 35/64 und I R 36/66 an die Stelle eines Kaufpreises träten, so seien sie doch kein Kaufpreis; da sie nach der Rechtsprechung aber weder Miet- oder Pachtzinsen (BFH-Urteil VI 112/65) noch wegen ihrer ungewissen Dauer und schwankenden Höhe Kaufpreisrenten seien, bleibe allein ihre Einordnung als dauernde Last.

    "Die Beteiligten stimmen mit der Rechtsprechung insoweit überein, als Förderzinsen, die für die Einräumung des Rechts auf Gewinnung von Bodenschätzen gezahlt (und nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze bemessen) werden, dann nicht als Miet- oder Pachtzinsen im sinne von § 8 Nr. 7 GewStG einzuordnen sind, wenn das Mineralgewinnungsrecht dem Berechtigten als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist (BFH-Urteile VI 112/65 und I R 36/66).

  • BFH, 06.10.1966 - I 35/64

    Abtretung der Ausbeuterechte gegen die Einräumung eines Bezugsrechts auf

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Dauernde Lasten seien sie nicht, weil sie nicht auf Grund eines verselbständigten Rechts, sondern nach Maßgabe der Nutzung der der Klägerin überlassenen Ausbeuterechte gezahlt würden, d. h. den Charakter von Kaufpreiszahlungen hätten (Urteile des BFH vom 6. Oktober 1966 I 35/64, BFHE 87, 102, BStBl III 1967, 45; vom 6. März 1968 I R 36/66, BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478).

    Denn wenn sie auch nach den BFH-Urteilen I 35/64 und I R 36/66 an die Stelle eines Kaufpreises träten, so seien sie doch kein Kaufpreis; da sie nach der Rechtsprechung aber weder Miet- oder Pachtzinsen (BFH-Urteil VI 112/65) noch wegen ihrer ungewissen Dauer und schwankenden Höhe Kaufpreisrenten seien, bleibe allein ihre Einordnung als dauernde Last.

    Wie der erkennende Senat bereits in den Urteilen I 35/64 und I R 36/66 ausgesprochen hat, ist die Zahlung von Förderzinsen als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts, Bodenschätze zu gewinnen, anzusehen.

  • BFH, 04.11.1960 - III 110/58 S

    Ermittlung des Kapitalwerts des Bezugsrechtes auf Kaliförderzinsen bei der

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    -- Ein Widerspruch dieser Rechtsauffassung zum BFH-Urteil vom 4. November 1960 III 110/58 S (BFHE 72, 682, BStBl III 1961, 250) sei nicht ersichtlich, da auch nach diesem Urteil die Förderzinsen in einem "wirtschaftlichen Kaufvertrag ihren Ursprung haben"; im übrigen sei zweifelhaft, ob der BFH bewertungsrechtlich die dort entwickelten Grundsätze auch auf Erdölförderzinsen angewendet hätte, da sich Vorkommen und Umfang eines Erdöllagers nicht mit ähnlicher Sicherheit feststellen ließen wie bei einem Kalilager.

    Auch der III. Senat sieht -- wie bereits in seinem Urteil III 110/58 S -- den Förderzins wirtschaftlich als ein Entgelt für das gewonnene ("angeeignete") Erdöl und damit als einen Teil der Gewinnungskosten an.

    Wenn es angesichts des Stichtagsprinzips des Bewertungsrechts unerheblich ist, 'daß die Förderzinsen in einem wirtschaftlichen Kaufvertrag ihren Ursprung haben' (BFH-Urteil III 110/58 S), so steht das ihrer grundsätzlichen rechtlichen Einordnung als Kaufpreis nicht entgegen.".

  • RFH, 15.06.1938 - VI 331/38
    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    -- Die Förderzinsen hätten die gleiche Rechtsgrundlage wie die Wartegelder, die nach Auffassung des FG einer dauernden Last nahekämen; sie seien mithin auch nicht anders zu beurteilen als die Wartegelder, die vor Eintritt der Fündigkeit an die Grundeigentümer gezahlt würden und nach Eintritt der Fündigkeit durch die Förderzinsen abgelöst würden, wenn diese höher seien (Urteil des RFH vom 15. Juni 1938 VI 331/38, RStBl 1938, 870).
  • BFH, 21.04.1971 - I R 200/67

    Fristloser Antrag - Gewerbeertragsbegriff - Betriebstätte im Inland -

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Voraussetzung jeder Hinzurechnung einer Ausgabe nach § 8 GewStG sei, daß die jeweilige Ausgabe den Gewinn gemindert habe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524 [527], BStBl II 1971, 743 [745]).
  • BFH, 29.04.1970 - III 217/63

    Gewerblichen Urproduktion - Förderung von Erdöl - Inland - Grundlage der

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Der Senat sieht danach keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal seine Auffassung auch vom III. Senat des BFH geteilt wird (BFH-Urteil vom 29. April 1970 III 217/63, BFHE 99, 215, BStBl II 1970, 614).
  • BFH, 13.05.1959 - IV 159/58 U

    Erneute Prüfung der Sache durch das Finanzamt aufgrund eines Einspruchs -

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Im Gegensatz zur Auffassung des FG seien Verträge, die die Ausbeutung von Bodenschätzen zum Gegenstand hätten, nur dann -- ausnahmsweise -- als Kaufverträge zu behandeln, wenn es sich um einen einmaligen Liefervorgang handele, der sich auf eine bestimmte, fest abgrenzbare Liefermenge beziehe (BFH-Urteil vom 13. Mai 1959 IV 159/58 U, BFHE 69, 88, BStBl III 1959, 294).
  • BFH, 23.03.1972 - V R 139/71

    Selbstverbrauchbesteuerung - Investierte Wirtschaftsgüter - Anschaffungskosten -

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Sehe man in ihnen Anschaffungskosten, so gelte für sie entsprechend, was der BFH im Urteil vom 23. März 1972 V R 139/71 (BFHE 105, 307, BStBl II 1972, 683) ausgeführt habe, daß sie nämlich trotz ihrer Behandlung als Betriebsausgaben grundsätzlich zu aktivieren seien und der Gewinn nur nach Maßgabe der Abschreibungen für Substanzverminderung gemindert werde (eine Auffassung, die auch die für das FA zuständige OFD in einem Schreiben vom 12. April 1961 der Klägerin gegenüber für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung von Extraförderzinsen vertreten habe).
  • BFH, 05.03.1969 - I R 11/67

    Wassernutzungsentgelt - Öffentliche Gewässer - Gemeingebrauch - Laufender

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - I R 194/70
    Doch selbst als eine dauernde Last verstanden könnten die Förderzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 2 GewStG nicht hinzugerechnet werden, weil sie dann den Gewinn im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb gemindert haben würden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. März 1969 I R 11/67, BFHE 95, 325, BStBl II 1969, 417).
  • BFH, 12.01.1961 - IV 301/58
  • RFH, 10.10.1939 - I 38/39
  • BFH, 09.06.1993 - I R 8/92

    Gewerbesteuer - Dauerschulden - Abbaurechte

    Die Wartegelder und Förderzinsen sind keine Anschaffungskosten der geförderten Mineralien (Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1972 I R 194/70, BFHE 108, 120, BStBl II 1973, 264, und I R 73/71, BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266).

    In dem Urteil in BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266 hat der Senat daraus geschlossen, die Förderzinsen und Wartegelder seien letzten Endes auch rechtlich Kaufpreis für die erförderten Mineralien (ebenso im Urteil vom 20. Dezember 1972 I R 194/70, BFHE 108, 120, BStBl II 1973, 264).

  • FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04

    Einkommensteuer: Nachhaltige erfinderische Tätigkeit

    Vorübergehend i.S. des § 18 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit, wenn sie planmäßig nur einmalig oder wenige Male, jedoch mit der Absicht ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.1971, I R 194/70, BStBl II 1971, 684 ).
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